AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloss Heeren

  • §1 GELTUNGSBEREICH 
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett-, Konferenz- oder Saalräumen einschließlich der hierzu gehörigen Neben- und Außenflächen, sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Forderungen durch die von Plettenberg & Timm Event GbR (nachstehend Schloss Heeren genannt) an den Kunden. Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertragspartner des Schloss Heeren.
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  • §2 VERTRAGSABSCHLUSS,-PARTNER UND UNTERVERMIETUNG
  •  Der Vertrag über die oben genannten Räumlichkeiten kommt durch die schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) des Kunden/Veranstalters durch das Schloss Heeren zustande. Diese sind die Vertragspartner. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schloss Heeren. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Schloss Heeren.
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  • §3 TEILNEHMERZAHL UND VERANSTALTUNGSZEIT
  •  Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Schloss Heeren zu ermöglichen, hat der Veranstalter dem Schloss Heeren die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstag mitzuteilen. Sofern er dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese erhöhte Teilnehmerzahl nun Vertragsbestandteil. Die Abrechnung richtet sich dann automatisch nach der neu gemeldeten Teilnehmerzahl. Sollte eine höhere als Maximalbelegung/Teilnehmerzahl (siehe max. Teilnehmerbegrenzung) erreicht werden, ist das Schloss Heeren berechtigt die Veranstaltung nicht stattfinden zu lassen. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl wird nicht berücksichtigt und geht zu Lasten des Veranstalters. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Schloss Heeren die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Schloss Heeren zusätzliche Kosten der Leistungsbereitstellung in Rechnung stellen. Der Veranstalter trägt gegenüber dem Schloss Heeren die Verantwortung für das Verhalten in seinem Umfeld zuzuordnenden Personen. Er trägt dafür Sorge, dass nur die vertraglich nutzbaren Räumlichkeiten und seitens des Schloss Heeren ausgewiesenen Bereiche einschließlich ihrer Infrastruktur frequentiert werden. Er verantwortet sich für seine Gäste bzw. Teilnehmer den Aktionsraum seiner Veranstaltung auf den Geltungsbereich zu begrenzen.
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  • §4 PREISE / ZAHLUNGSMODALITÄTEN
  • Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive der z.Zt. gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eventuelle Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Veranstalters. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so behält sich das Schloss Heeren das Recht vor,
Preisänderungen bis höchstens 10% vorzunehmen. Preisänderungen werden nur vorgenommen, um sonstige Kostensteigerungen auszugleichen. Sonstige Kostensteigerungen sind insbesondere das tarifliche Ansteigen von Angestelltenvergütungen, gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Wasser, Steuererhöhungen oder gestiegene Kosten für Lieferanten. Auf Wunsch wird hierüber Rechnung gelegt. Liegt die Preiserhöhung nicht unerheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, so ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Bei Veranstaltungen, die über 22.00 Uhr hinausgehen, wir das Schloss Heeren pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 26,00 € in Rechnung stellen. Bei Buchung einer standesamtlichen Trauung (Paket I-III) ist der Paketpreis sofort fällig. Bei anderen Buchungen (Tagungen, freie Trauung etc.) ist eine Vorauszahlung in Höhe von 60% fällig. Die restlichen 40 % müssen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beglichen werden. Sollten am Veranstaltungstag noch weitere Kosten (höhere Teilnehmerzahl etc.) anfallen, müssen diese am Veranstaltungstag beglichen werden. Sollte die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig bei uns eingehen, ist das Schloss Heeren berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
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  • §5 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
  • Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,-€ fällig. Gesonderte Absprachen müssen vertraglich genehmigt werden.
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  • §6KONFERENZRÄUME/ TAGUNGSRÄUME
  • Reservierte Tagungsräume stehen dem Veranstalter nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Schloss Heeren.
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  • §7 ABBESTELLUNG / RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS
  • Soweit eine anderweitige Vergabe der vertraglich gebuchten Leistung nicht möglich ist, werden bei Um- bzw. Abbestellungen von reservierten Tagungsräumen und anderen Arrangements (standesamtliche Trauung, freie Trauung, Konfirmationsfeier etc) folgende Preise als pauschalierter Schadenersatz in Rechnung gestellt:
    a) Um- bzw. Abbestellung 4 Monate oder mehr vor Ankunft: keine Kosten
    b) Um- bzw. Abbestellung 3 – 4 Monate vor Ankunft: 40% der vereinbarten Leistungen
    c) Um- bzw. Abbestellung 2 – 3 Monate vor Ankunft: 60% der vereinbarten Leistungen
    d) Um- bzw. Abbestellung 1 – 2 Monate vor Ankunft: 80% der vereinbarten Leistungen
    e) Um- bzw. Abbestellung weniger als 1 Monat vor Ankunft: 100% der vereinbarten Leistungen
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  • §8 GÜLTIGKEIT EINES GESCHLOSSENEN VERTRAGES 
  • Eine Leistung braucht nur dann von Schloss Heeren erbracht werden, wenn ein unterschriebener Vertrag dem Schloss Heeren mindestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn erreicht. Bei kurzfristig abgesprochenen Veranstaltungen können kürzere Zeiten vereinbart werden, insofern der service- und küchentechnische Ablauf von Seiten des Schloss Heeren nicht gefährdet wird. Sollte kein unterschriebener Vertrag das Schloss Heeren vor Veranstaltungsbeginn erreichen, ist das Schloss Heeren berechtigt, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen. In diesem Falle werden dem Besteller entstandene Warenkosten in Rechnung gestellt
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  • §9 RÜCKTRITTSRECHT DES SCHLOSS HEERENS
  • Geht eine in den Zahlungsmodalitäten verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsabschluss / Auftragsbestätigung auf das Konto des Schloss Heeren ein, so ist das Schloss Heeren zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zeitungsanzeigen, Einladungen zu nicht gesellschaftlichen Veranstaltungen, z.B. Vorstellungsgespräche oder Verkaufsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Schloss Heeren. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen des Schloss Heeren beeinträchtigt, so hat das Schloss Heeren das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, alles tun um innere und äußere Störungen zu vermeiden. Hat das Schloss Heeren begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden vorgesehene Veranstaltung, z.B. aufgrund ihres politischen Charakters, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Schloss Heeren zu gefährden droht, kann das Schloss Heeren vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schloss Heeren über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Kunden nicht hinreichend informiert worden ist. Das Schloss Heeren ist ferner berechtigt, aus anderen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Einen solchen Grund stellt beispielsweise eine unberechtigte Weitervermietung überlassener Räume durch den Kunden dar. Das Schloss Heeren hat die Ausübung des Rücktrittsrechts dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bei berechtigtem Rücktritt des Schloss Heeren entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Schloss Heeren. Wird der Rücktritt des Schloss Heeren durch eine vertragswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden herbeigeführt, so kann das Schloss Heeren unbeschadet des Rücktritts die in §7 aufgeführten Beträge als pauschalisierten Schadenersatz geltend machen. Dem Schloss Heeren und dem Kunden bleibt der Beweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
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  • §10 BEHÖRDLICHE ERLAUBNISSE/ABGABEN
  •  Sämtliche notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungsrechtlichen) Vorgaben. Auf Verlangen des Schloss Heeren ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtenden Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren. Vergnügungssteuer u.a. sind durch den Veranstalter sofort an den Gläubiger zu zahlen. Das Schloss Heeren ist vom Veranstalter wegen solcher Forderungen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
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  • §11 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
  • Soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern des Schloss Heeren vorliegen, übernimmt das Schloss Heeren keine Haftung für den Verlust, Untergang oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen oder Ausstellungsstücken des Kunden oder der Tagungsgäste. Die mitgebrachten Gegenstände oder Ausstellungsstücke befinden sich in Gefahr des Kunden in ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und sind sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. Unterbleibt die unverzügliche Entfernung, so ist das Schloss Heeren berechtigt, Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Schloss Heeren für die Dauer des Verbleibens Raummiete berechnen. Erforderliche Entsorgung von zurückgebliebenen Materialien, einschließlich solcher Gegenstände, die von Firmen gemietet und in den Räumen des Schloss Heeren verbracht wurden, erfolgt ebenfalls zu Lasten des Kunden.
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  • §12 SONSTIGE HAFTUNG DES SCHLOSS HEEREN
  • Die Haftung des Schloss Heeren ist im nicht leistungstypischen Bereich beschränkt auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leistungstypisch ist insbesondere der Bereich, bei dem der Kunde der Fachkenntnis und Kompetenz des Schloss Heeren und seiner Angestellten ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Haftung des Schloss Heeren ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benutzung eines vom Schloss Heeren zur Verfügung gestellten KFZ-Stellplatzes
durch den Kunden oder die Gäste auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gesamte Gelände (Schloss und Park) steht unter Denkmalschutz und darf nicht verändert werden. Es handelt sich um ein Schlossensemble mit einem Parkgelände, welches Treppen und abschüssige Wege aufweist. Wir weisen Sie auf mögliche Unebenheiten oder Stolperkanten hin, die sowohl innerhalb der Gebäude, als auch im Freigelände auftreten können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie dafür um Verständnis, dass wir für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Sachschäden keine Haftung übernehmen können. Das Betreten des Geländes des Schloss Heeren und des umliegenden Parkgeländes geschieht deshalb auf eigene Gefahr. Besonders beim Verlassen der Wege bitten wir um erhöhte Aufmerksamkeit, damit Sie sich auf teilweise unwegsamem Gelände nicht gefährden.
    Bitte beachten Sie, dass auf einigen Flächen und Wegen kein oder nur eingeschränkter Winterdienst erfolgt.
    Gleiches gilt für die Behandlung von Nachrichten, Post- und Warensendungen für den Kunden oder die Gäste. Obige Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche, als auch für deliktische Haftung.
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  • §13 HAFTUNG DES VERANSTALTERS FÜR BESCHÄDIGUNGEN
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, die gemieteten Räumlichkeiten, Inventar und Ausstattung sowie die Außenanlagen pfleglich und schonend zu behandeln und haftet für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder eingebrachte Gegenstände aus seiner Sphäre oder ihm selbst verursacht werden. Entstehen Schäden durch ein Fehlverhalten von Besuchern oder sonstigen Dritten aus dem Bereich des Kunden, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, dem Schloss Heeren entstandenen Schäden im Rahmen eigener Ersatzansprüche zugunsten des Schloss Heeren im eigenen Namen geltend zu machen. Das Schloss Heeren kann wahlweise die Abtretung der Ersatzansprüche verlangen. Es obliegt dem Kunden, für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Haftpflicht entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Schloss Heeren kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Die Anbringung von Dekorationsmaterial und die Befestigung von Ausstellungsstücken ist nur in Absprache mit dem Schloss Heeren gestattet. Eingebrachtes Dekorationsmaterial und eingebrachte Ausstellungsstücke müssen feuerpolizeilichen/brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Das Schloss Heeren ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis hierüber zu verlangen. Das Schloss Heeren ist ferner berechtigt, die Anbringung von Dekorationsmaterial und Aufstellung von Ausstellungsstücken abzulehnen, wenn diese den feuerpolizeilichen Anforderungen oder der Statik nicht entsprechen, bzw. wenn sonstige Sachschäden zu befürchten sind. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Störungen oder Defekte an vom Schloss Heeren zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dem Schloss Heeren möglich, beseitigt; keinesfalls berechtigen sie den Veranstalter zur Mietminderung/Zurückbehaltung und/oder Aufrechnung. Kann das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind Schadenersatzansprüche gegen das Schloss Heeren im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung ist betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt. Sind vom Veranstalter eigene elektrische Anlagen vorgesehen, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung des Schloss Heeren. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet wie das Versorgungsunternehmen sie dem Schloss Heeren belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Schloss Heeren frei. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Schloss Heeren berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Schloss Heeren eine Anschlussgebühr verlangen. Durch Anschluss auftretender Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Schloss Heeren gehen zu Lasten des Veranstalters. Soweit das Schloss Heeren für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Schloss Heeren von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Schloss Heeren wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschaffenen Einrichtung ist ausgeschlossen.
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  • §14 STÖRUNGEN AN TECHNISCHEN EINRICHTUNGEN
  • Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die gesetzlich gewährten Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Schloss Heeren bleiben hiervon unberührt.
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  • §15 WERBUNG
  •  Werbungen, insbesondere geplante Anzeigen und Hinweistafeln des Veranstalters zum Hinweis auf Veranstaltungen im Schloss Heeren, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
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  • §16 EINSÄTZE VON POLIZEI, FEUERWEHR UND RETTUNGSDIENST
  • Für die Kosten von Einsätzen der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, die durch den Veranstalter und seine Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.
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  • §17 ALKOHOLISIERTE GÄSTE
  • Schloss Heeren behält sich vor, stark alkoholisierte Gäste, die gegen die guten Sitten handeln, von der Veranstaltung auszuschließen und sie des Geländes zu verweisen.
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  • §18 KINDER
  • Bei Kindern zwischen drei und zehn Jahren werden Speisen und Getränke mit 50 % berechnet. Kinder unter drei Jahren werden nicht, Kinder ab zehn Jahren voll berechnet.
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  • §19 VERANSTALTUNGSENDE
  • Die Feierlichkeiten enden grundsätzlich um 22.00 Uhr. Das Veranstaltungsende kann einmalig um eine Stunde verlängert werden, sollten noch ausreichend Gäste vor Ort sein. Die Verlängerung wird durch das Schloss Heeren mit dem Veranstalter abgesprochen.
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  • §20 INNENHOF
  • Der Innenhof ist ausschließlich für das Eintreten in die Räumlichkeiten zu nutzen. Die Türen und Fenster sind ab 21.00 Uhr geschlossen zu halten. Raucher bitten wir, den hinteren Außenbereich zu nutzen. Das Aufhalten von Personengruppen im Innenhof ist nach 21.00 Uhr nicht gestattet.
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  • §21 PARKEN
  • Das Parken im Innenhof und das Befahren des Innenhofes ist nicht gestattet. Eine Ausnahme wird nur dem Brautpaar gewährt.
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  • §22 MUSIK
  • Bestimmt durch die Architektur aus dem 16. Jahrhundert dürfen Bässe nicht übermäßig aufgedreht werden. Darüber hinaus sollte die Lautstärke der Musik nicht über ein vernünftiges Partymaß hinaus aufgedreht werden. Das Benutzen von Nebelanlagen ist, wegen der Brandmeldeanlage, untersagt.
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  • §23 FEUERWERK
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist auf dem gesamten Gelände von Schloss Heeren nicht gestattet. Sollte es dennoch zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern kommen, wird die Veranstaltung von Schloss Heeren sofort beendet.
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  • §24 LUFTBALLONS
  • Das Steigenlassen von Luftballons ist auf Schloss Heeren gestattet, muss allerdings vom Veranstalter vorher mit dem Bundesamt für Luftfahrt abgesprochen und genehmigt werden.
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  • §25 REIS, KONFETTI, NATURBLÜTEN
  • Das Streuen von Reis, Konfetti und Naturblüten etc. ist auf dem gesamten Gelände des Schloss Heeren strengstens untersagt.
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  • §26 PFENNIGABSÄTZE
  • Das Betreten der historischen Räumlichkeiten ist mit Pfennigabsätzen nicht gestattet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir niemanden mit solchen Absätzen in die Räume hinein lassen können.
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  • §27 FOTO-, VIDEO- UND TONAUFNAHMEN
  • Das Fotografieren sowie das Filmen sind für private Zwecke grundsätzlich erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sonderausstellungen. Alle nicht ausschließlich privat genutzten Foto-, Ton- und Filmaufnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die von Plettenberg & Timm Event GbR. auf die gesetzlichen Bestimmungen des Ureberrechtes wird hingewiesen. Das Fotografieren im Rahmen von Pressearbeit ist in Abstimmung mit der von Plettenberg & Timm Event GbR gestattet. Die Kulisse für Fotoaufnahmen beschränkt sich auf den Innenhof des Schlosses und der angrenzenden Schlossterrasse am Trauzimmer. Das Betreten des eingefriedeten Schlossparks ist nicht gestattet.
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  • §28 HAUS- UND PARKPLATZORDNUNG
  • Schloss Heeren erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen nur unter der Voraussetzung, dass der Besucher / Veranstalter die Hausordnung und die sonstigen, allgemein sämtliche Besucher betreffenden Regelungen beachtet. Die Hausordnung u. a. kann über die Website des Schloss Heeren (www.schloss-heeren.de) eingesehen werden. Jede Person, die eine Veranstaltung im Schloss Heeren besucht, erkennt ausdrücklich an, dass sie sich in dieser auf eigene Gefahr aufhält und die von Plettenberg & Timm Event GbR nicht für von Dritten ausgehende Risiken, Gefahren oder Schäden verantwortlich gemacht werden kann, außer ihr ist eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
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  • §29 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Schloss Heeren. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Schloss Heeren. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZBO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Schloss Heeren. Gleiches gilt gemäß § 38 Ab. 3 Nr. 2 ZBO für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder werden oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind diejenigen Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften
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